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Ulrich Schmitz

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GEG

Energieeinsparverordnung

EnEV 2002

EnEV 2004

EnEV 2007

EnEV 2009

EnEV 2014

 
 
 
 
 

Auf diesen Seiten möchten wir Sie über die technischen Konsequenzen informieren, die sich für Bauherren aus neuen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Dies ist keine Rechtsberatung. Es soll nur eine Hilfe sein, die oft umständlich formulierten Texte besser zu verstehen.

 EnEV, die Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung ist im August 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG ersetzt worden.
EnEV 2002: Die erste Energieeinsparverordnung trat am 01.02.2002 in Kraft. Sie löste die Wärmeschutzverordnung von 1995 und die Heizanlagenverordnung ab und fasste beide Verordnungen zusammen. Damit wurden erstmals die architektonischen und bautechnischen Gegebenheiten der Gebäudehülle mit den anlagen- und energietechnischen Aspekten der Heizung und Warmwasserbereitung zusammen betrachtet und bewertet.

Weiterhin wurde das Anforderungsniveau an den Wärmeschutz gegenüber der Wärmeschutzverordnung von 1995 erhöht. Als zusätzliches Kriterium wurde neben den Verlusten der Gebäudehülle der Primärenergieverbrauch des Gebäudes eingeführt. Die entsprechenden Nachweise mussten für Neubauten erbracht werden.

Umfang: 20 §§, 18 Seiten Verordnung, 5 Anlagen mit 15 Seiten.

EnEV 2004: Nach den ersten Erfahrungen bei der Anwendung der neuen Verordnung in der Praxis musste eine Reihe von angeschlossenen Normen korrigiert werden. Die Verweise auf die geänderten Normen sowie redaktionelle Klarstellungen und Verdeutlichungen im Verordnungstext wurden in der so genannten Reparaturnovelle vom Dezember 2004 veröffentlicht.

Umfang wie EnEV 2002.

EnEV 2007: Die dritte Version der EnEV setzt die europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und findet nicht nur wie bisher auf Neubauten sondern auch im Gebäudebestand Anwendung.

Mit ihr wird ein Energieausweis eingeführt, der den Vergleich des Energieverbrauchs von Gebäuden für Käufer oder Mieter erleichtern soll.

Für Wohnbauten brachte die neue Verordnung nur wenige Änderungen. Wohnbauten sind grundsätzlich mit Innentemperaturen ≥ 19°C beheizt. Niedrigbeheizte Wohngebäude mit 16°C ≤ θ < 19°C sind entfallen. Werden Wohnhäuser gekühlt, ist dies im Nachweis zu berücksichtigen.

Für Nichtwohn-Gebäude, also z.B. für Büro- oder Fertigungsgebäude, wird unter anderem auch der Energieverbrauch für Kühlung und Beleuchtung mit in die Bilanzierung einbezogen. Die Bilanzierung wird nach DIN V 18599 durchgeführt.

Umfang 31 §§, 27 Seiten Verordnung, 11 Anlagen mit 52 Seiten.

EnEV 2009: Die EnEV 2009 trat am 01.10.2009 in Kraft. Gegenüber der EnEV 2007 gab es folgende Änderungen.

Das Anforderungsniveau an Neu- und Bestandsbauten ist in einem ersten Schritt gegenüber der EnEV 2007 um ca. 30% verschärft worden. Eine zweite Stufe der Verschärfung soll - wie in Meseberg vom Kabinett verabschiedet - mit der EnEV 2012 umgesetzt werden.

Die Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden werden ausgeweitet. Jetzt sind auch Eigentümer von selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern zur Nachrüstung verpflichtet. Die Einhaltung der Nachrüstungspflicht soll durch die Bezirksschornsteinfegermeister überprüft werden. Nachstromspeicherheizungen werden stufenweise außer Betrieb genommen.

Weiterhin gibt es für Wohngebäude ein neues Berechnungsverfahren. Der maximal zulässige Primärenergiebedarf wird nicht mehr aus einer einfachen Beziehung aus dem A/V-Verhältnis abgeleitet, sondern individuell anhand eines Referenzgebäudes ermittelt. Alternativ zu den bekannten Bilanzierungsverfahren nach DIN V 4108-2 und 4701-10 wird ein neues Bilanzierungsverfahren nach DIN V 18599 eingeführt. Es besteht Wahlfreiheit in Bezug auf das Bilanzierungsverfahren.

Nicht-Wohngebäude sind nach wie vor nach DIN V 18599 zu bilanzieren.

Umfang ähnlich EnEV 2007, zusätzlich ein § und eine Anlage.

Die EnEV 2014 wurde im Oktober 2013 verabschiedet und trat am 1. Mai 2014 in Kraft.

Mit der neuen EnEV setzt die Bundesregierung die EU-Gebäuderichtlinie um, die allerdings schon seit dem 10.07.2010 in Kraft ist. Die Richtlinie schreibt vor, dass ab 2020 Neubauten in der EU als „Niedrigstenergiegebäude“ errichtet werden müssen. Dies sind Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen , die möglichst am Standort oder in der Nähe erzeugt wird, gedeckt werden. Für Neubauten wird also ein Standard vergleichbar Passiv- bzw. Null-Energie-Häusern vorgeschrieben.

Um diese Vorgabe zu erreichen, werden die primärenergetischen Anforderungen für neue Wohn- und Nichtwohngebäude ab 2016 um 25% bzw. 20% erhöht; für Wohngebäude werden auch die Anforderungen an die Transmissionswärmeverluste um 20% erhöht. Bis zum 31.12.2015 gelten noch die geringeren Anforderungen der EnEV 2009.

Die Anforderungen an Bestandsgebäude bei einer energetischen Sanierung werden nicht verschärft. Dafür gibt es neue Regelungen beim Austausch von Heizkesseln und der Dämmung der obersten Geschossdecke.

Energieausweise müssen ab Mai 2014 bei Verkauf oder Vermietung vom Eigentümer unaufgefordert an den Käufer oder Mieter übergeben werden. Ausserdem werden Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeführt und der Verbrauchstacho auf den Ausweisen geändert. Es werden auch Stichproben-Kontrollen für ausgestellte Energieausweise eingeführt, die von Plausibilitätsprüfungen von Eingabewerten und Ergebnissen bis hin zu detaillierten Überprüfungen mit Ortsbesichtigung reichen können. Die Durchführung der Kontrollen wird Aufgabe der Bundesländer sein.