BBI Schmitz + Müller
 

Bauhpysik

Wärmeschutz

Sachverständiger

Bauschäden

Ulrich Schmitz

Olaf Müller

GEG

Energieeinsparverordnung

Energieausweis

Bedarfsausweis

Verbrauchsausweis

Energieausweis für Wohngebäude

Energieausweis für Nichtwohngebäude

 
 
 
 
 

Auf diesen Seiten möchten wir Sie über die technischen Konsequenzen informieren, die sich für Bauherren aus neuen Gesetzen und Verordnungen ergeben. Dies ist keine Rechtsberatung. Es soll nur eine Hilfe sein, die oft umständlich formulierten Texte besser zu verstehen.

 Energieausweis für Gebäude

Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden verpflichtete alle Mitgliedsstaaten zum 04.01.2006 einen Energiepass für Gebäude einzuführen. Beim Bau, Kauf oder Neuvermietung soll er vorgelegt werden und den Käufer bzw. Mieter über die Energiekosten informieren und es ermöglichen, den Energiebedarf von Häusern unkompliziert zu vergleichen. Dies wurde erstmals mit der EnEV 2007 umgesetzt und ist heute durch das GEG geregelt.
Für Neubauten ist generell ein bedarfsorientierter Ausweis vorgeschrieben.

Für Bestandsgebäude wurde lange darüber diskutiert, welche Daten dem Ausweis zu Grunde liegen sollen. Die Immobilienwirtschaft setzte sich für einen verbrauchsgestützten Energieausweis ein, der Auskunft über die realen Nebenkosten für Energieverbrauch gibt. Der Verbrauch ist aber vom Nutzungsverhalten abhängig, und damit nicht allgemein aussagefähig. Nur bei Gebäuden mit vielen Wohneinheiten kann man davon ausgehen, dass sich verschiedene Nutzerverhalten im Mittel ausgleichen. Außerdem kann allein aus dem Energieverbrauch nicht auf die energetische Qualität eines Gebäudes geschlossen werden, wie dies von der EU-Richtlinie gefordert wird.
Der Deutsche Mieterbund und die Verbraucherzentralen forderten einen bedarfsorientierten Ausweis, der über die Beschaffenheit und Zustand der Heizungsanlage, der wärmedämmenden Hülle des Gebäudes und über den Einsatz alternativer Energieträger Auskunft gibt. Nur so könne ein Instrument geschaffen werden, dass die Energieeffizeinz eines Gebäudes wiedergibt, Potentiale einer Effizienz- und damit einer Wertsteigerung des Gebäudes aufzeigt.

Die jetzige Regelung stellt einen Kompromiss dar, der für fast alle Bestandsgebäude die Wahlfreiheit zwischen verbrauchs- oder bedarfsorientierten Energieausweis zulässt. Die folgende Tabelle gibt darüber Auskunft, für welche Gebäude die Wahlfreiheit besteht.
TypBaujahrBedingungBedarfsausweisVerbrauchsausweis
WohngebäudeBauantrag vor
01. 11. 1977 gestellt
Gebäude bis 4 WE und
WSchVO 77 nicht erfüllt
vorgeschrieben 
übrige GebäudeWahlfreiheit
Bauantrag nach
01. 11. 1977 gestellt
WSchVO 77 muss erfüllt sein Wahlfreiheit
Nichtwohngebäude  Wahlfreiheit
Die Wahlfreiheit für Einfamilienhäuser und kleine Mehrfamilienhäuser, die nach 1977 und unter Berücksichtigung der WSchVO 77 erbaut wurden, erfüllt allerdings nicht die Intension der europäischen Richtlinie, den Energiebedarf von Häusern vergleichbar zu machen. Das Einfamilienhaus, dass von zwei Personen bewohnt wird und in dem einige Räume nur wenig genutzt und damit auch weniger beheizt sind, wird einen geringeren Energieverbrauch haben als das gleiche Haus, in dem vier Personen wohnen und alle Zimmer ständig genutzt werden. Der verbrauchsorientierte Ausweis wird dem Haus mit zwei Bewohnern eine bessere Energieeffizienz bescheinigen als es tatsächlich hat. Ein korrekt ausgestellter Bedarfsausweis würde hier den Energieverbrauch des Gebäudes objektiver darstellen.
Ausgestellte Energieausweise sind 10 Jahre gültig. Hier die ersten drei Seiten der Energieausweise nach EnEV 2014 für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Für bedarfs- und/oder verbrauchsorientierte Ausweise gibt es jeweils ein gemeinsames Formular. Ausgestellte Ausweise müssen eine eindeutige Idifikationsnummer haben, die zur Zeit vom Deutschen Institut für Bautechnik vergeben wird. In Zukunft sind auch Kontrollen der ausgestellten Ausweise geplant.
Seite 1 für Wohngebäude
 
Seite 1 für Nichtwohngebäude
 
Seite 2 für Wohngebäude
Energiebedarf
 
Seite 2 für Nichtwohngebäude
Energiebedarf
 
Seite 3 für Wohngebäude
Energieverbrauch
Seite 3 für Nichtwohngebäude
Energieverbrauch
In Nichtwohngebäuden mit starken Publikumsverkehr auf einer Fläche von mehr als 500 m2 bzw. ab 08.07.2015 mehr als 250 m2 schreibt die EnEV den Aushang eines Energieausweises vor. Für Energiebedarf und -verbrauch gibt es unterschiedliche Formulate.
Aushang für Energiebedarf
 
Aushang für Energieverbrauch
 
Ausstellungsberechtigt sind außer Bauingenieuren und Architekten auch andere Berufsgruppen. Näheres ist im
Gebäudeenergiegesetz §§ 79 bis 88 nachzulesen.